Paragraf 89 VAG: Gefahr für Kapital-Lebensversicherungen?

Oft wurde im Bekanntenkreis über Kapital-Lebensversicherungen gesprochen und meine Meinung war immer, dass eine große Gefahr besteht, dass diese nicht mehr zur Auszahlung kommen, bei einer Kernschmelze des Systems. Vor kurzem bekam ich eine Mail, in der es um einen Paragrafen ging, den ich bis zu diesem Zeitpunkt nicht kannte. Wie sicher ist Ihre Kapital-Lebensversicherung im Hinblick auf den Paragrafen 89 wirklich?


Beispielsweise im Fall von Immobilienfonds, die geschlossen wurden – sprich keinen Rückkauf der Anteile mehr durchgeführt wurde -, sah man wo so etwas enden kann. Drei sehr große offene Fonds werden nun abgewickelt. Die FTD hierzu :

Abwicklung – Nächster offener Immofonds macht für immer dicht

Der Ausleseprozess in der Branche geht weiter. Nach Kanam tritt Aberdeen die Flucht nach vorn an. Kurz bevor die Gesellschaft ihren Publikumsfonds wieder hätte öffnen müssen, wickelt sie das Portfolio ab. Betroffen sind 90.000 Privatanleger.[1]

Paragraf 89 VAG vom 21.06.2010

Wer seine Altersversorgung aufgebaut hat auf eine Kapital-Lebensversicherung, hat diese eventuell auf tönerne Füße gestellt. Banken und Versicherungen sind aufgrund der neuesten Gesetzgebung nicht mehr zu Auszahlungen verpflichtet, wenn dadurch für sie die Gefahr besteht, in Konkurs zu gehen.

In § 89 des VAG heißt es dazu:“… Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.

– § 89 : http://www.versicherungsgesetze.de/versicherungsaufsichtsgesetz/0089.htm

VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die
Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine ßnderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen.

Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –
Abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines
Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet
ist.
Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe
weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.

Fazit: „Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird … nicht berührt.“ Die Versicherungsnehmer werden also verpflichtet zur Zahlung, auch wenn keine Leistung erfolgt. Der Spielraum in der Formulierung ist enorm. Alleine die Formulierung „zeitweilig“ ist in der Definition mehr als Vage und erklärt keinen Zeitraum.

Kapital-Lebensversicherungen sind somit eine potentielle Gefahr für Ihre Altersvorsorge, sollte diese darauf aufbauen.

Carpe diem

[1] http://www.ftd.de/unternehmen/finanzdienstleister/:abwicklung-naechster-offener-immofonds-macht-fuer-immer-dicht/50185680.html


26 Responses to Paragraf 89 VAG: Gefahr für Kapital-Lebensversicherungen?

  1. LIMMY sagt:

    Vielen Dank für diese Information Cheffe. Ich habe den Artikel übernommen, Dein Einverständnis vorausgesetzt.

    LG LIMMY

  2. V8ter sagt:

    moin allerseits
    ich hab ja schon mal vor längerer zeit hier irgendwo geschrieben,das meine cousine bei einer großen deutschen versicherung in der teppichetage arbeitet,seit über 20 jahren.
    freunde und familie wurden schon öfters von ihr gewarnt.geht nicht mehr sehr lange gut.wenns knallt war`s das

    ein bekannter wiener würde sagen:“raus raus raus“

  3. LIMMY sagt:

    @ V8ter: Ich habe schon Ende letzten Jahres alles aufgelöst und das Geld für wichtigeres ausgegeben.
    Es kann nicht immer so weitergehen, Gewinn, Profit…..
    Im Moment läuft es irgendwie zu ruhig nach meinem Gefühl. Was ist eigentlich mit dem Korea-Konflikt?
    Was ist mit dem ßl am Golf? Wie groß wird die Blase an der Börse?
    Aber der Einzelhandel jubelt und alles ist so schön bunt hier…….

    LG LIMMY

  4. Irmonen sagt:

    neues Futter für die Versicherungsbranchen von den Politikern bereits ziehmlich sicher garantiert.
    Jeder der versicherungspflichtig ist soll in Zukunft zwangsweise für die Pflegeversicherung eine Privatzusatzversicherung abschließen müssen, „zum Anparen fürs Alter“. Was für ein offensichtlicher Betrug, den maroden Versicherung noch Zwangsgeld in den Rachen schmeissen zu müssen.

  5. Habnix sagt:

    Hatte meiner Tochter vor Jahren schon abgeraten ne Lebensversicherrung abzuschliesen und meine habe ich schon anfang der 90er des letzten Jahundert gekündigt.Auf meine Fragen hat man ihr erklärt: eine Versicherrungsgesellschaft steht auf drei stützen

    1. beiträge
    2. Aktien
    3. Immobillien

    wusste aber damals das Bürohäuser leer stehen und im Osten die Leut nach westen gehen,wegen Job und da hat sich manch ein Promi aus der Musikbranche da durch schon verschuldet ach und die Aktien gingen auch in den Keller,da hätte ich als >kleiner Arbeiteraber neee auf mich hört ja keiner.<

  6. roush sagt:

    Kapital-Versicherungen sind menschenfreundlich.
    Das trichtert uns die Werbung täglich ein.
    Der nette Herr Keiser, der schlaue Fuchs und andere werbewirksame Ikonen belabern die Leute immer noch damit, dass wer sein Geld der Versicherung gibt, vor Unbill der Zukunft sicher ist und ordentlich Rendite einstreicht.
    Sicher ist, dass nichts sicher ist. Wenn man einen Kredit aufnimmt, muß man die Kreditausfallversicherung bezahlen. Wenn ein Versicherer seine Investment-Fonds schließt, ist man eben nicht mehr versichert und erhält im besten Fall eine rudimentäre „Entschädigung“.

    Vertrauen ist schlecht, Kontrolle ist besser. Die Hinweise auf solche Machenschaften der übelsten Sorte (auch im Hinblick auf Banken) werden bereits seit einigen Jahren auch in der Fachpresse kommuniziert, was besagt, dass die Informationen greifbar sind.

    Das dumme ist nur, die meisten Policen-Inhaber sind einfach zu gutgläubig und schlecht informiert über die wahre Lage.
    Bis zu dem Zeitpunkt, an dem dem der Brief der Versicherung eintrifft, in dem dann lapidar festgestellt wird, dass die Fetzen Papier, die sie in dem Ordner „Vermögenssicherung/Altersvorsorge“ fein säuberlich abgelegt haben, nichtmal als Klopapier taugt.

    Dazu noch am Rande bemerkt: Betriebliche Altersvorsorge/Betriebsrente ist auch nicht sicher. Gerade damit wird soviel geschachert und betrogen, so dass viele geschädigte aus schierer Verzweiflung in den Tisch beißen.

    Wer nicht aufpasst und sich auf andere verlässt, findet sich schneller als erwartet in finanziellen Schwierigkeiten wieder, die er dann als Senior ausbaden muß, weil ihm die Kraft und (das Geld) fehlt, gegen die kriminellen Hintergründe der Kapitalversicherungen vorzugehen.

    Der beste Schutz vor derlei Enttäuschungen ist Eigeninitiative und ECHTE Vermögensbildung.
    Dazu kann man sich breitgefächert schlau machen.
    Bevor man jährlich in staatlich gestützte oder freie Versicherungen einzahlt, könnte man auch z.B. jedes Jahr Goldunzen oder Diamanten kaufen. Sichere Vermögenswerte gibt es mehr als unsichere Versicherungen.

  7. roush sagt:

    @7 eigen
    sorry habe heute Kopfweh. So viele Fehler im Text.

    — dem dem — taugen — Geschädigte — und

    Sichere Vermögenswerte gibt es mehr als SICHERE Versicherungen.
    LG roush

  8. Gockeline sagt:

    Lebensversicherungen sind nicht nur in Gefahr wenn das Unternehmen Pleite geht.
    Lebensversicherungen sind reine Geldvernichter.
    Der Hauptgewinner sind nur die Unternehmen selber.
    Wer brav seinen Vertrag bis zum Schluß bezahlt hat
    wird feststellen,dass er keinen Gewinn gemacht hat.
    Der geringen ßberschußbeteiligung und dem niedrigen Zins von 2% stehen hinterher monatliche Zahlungen von 1 / 120 der Gesamtsumme an die Sozialkassen auf 10 Jahre.
    Wer dies abzieht,bleibt ein Minusgeschäft übring,das niemand dem gutgläubigen Einzahler sagt.
    Noch immer wird mit der Angst geworben,
    vor dem Alter doch bitteschön eine Lebensversicherung abzuschließen,
    weil eine Rentendeckungslücke bestehen würde.
    Vor den Versicherungen warnt leider niemand!
    Frau Merkel wirbt für die Lebensversicherungen.

  9. Funkadelic sagt:

    Bin selber Versicherungskaufmann, aber dieser Paragraf war mir auch nicht bekannt.
    Danke Cheffe.

  10. golden age sagt:

    bei Eichelburg gibt es noch einen netten Artikel „Leserzuschrift – Lastenausgleich wird vorbereitet:“

    http://www.hartgeld.com/Waehrungsreform-DE.html

    im Zusammenhang mit dem Zensus 2011 und der Immobilien-Eigentumsverhätnis-Erhebung

    … mir scheint, die Ketten um die Hälser der (noch)Bürger werden bereits fest vernietet – keiner soll und kann entrinnen

  11. Meckerziege sagt:

    Die Lebensversicherungen in Deutschland haben eine eigene Auffanggesellschaft mit dem Namen Protektor, deren Aufgabe es ist, Verträge eines insolvent gewordenen Konzerns zu übernehmen.

    Bei einer Pleite kann Protektor bis zu einem Prozent der Netto-Rückstellungen der Versicherungen aufwenden, um die Kunden zu schützen. Sachversicherungen zählen nicht dazu. Ende 2007 betrug das Vermögen des Sicherungsfonds 6,5 Milliarden Euro.

    Neuere Zahlen sind noch nicht veröffentlicht.

    In einem Notfall müsste die Branche zusätzliche 680 Millionen Euro bereitstellen. Reicht auch das nicht, kann die Versicherungsaufsicht BaFin Leistungen, wie etwa Auszahlungen, pauschal um fünf Prozent kürzen und ein temporäres Kündigungsverbot verhängen, was bedeuteten würde, dass Kunden ihre Policen dann nicht einmal mehr zum Rückkaufswert in Bargeld umwandeln könnten.

    Geht ein großer oder gar mehre Versicherungskonzern pleite, stellt die Branche freiwillig (!) zusätzlich bis zu 6,8 Milliarden Euro zur Verfügung, maximal aber 1,3 Milliarden Euro pro Jahr und je Sicherungsfall. Ein vergleichsweise geringer Betrag, denn deutsche Lebensversicherer zahlen jedes Jahr 64 Milliarden Euro an ihre Kunden aus.

    Wenn große Banken zusammenbrechen, geraten die Versicherungen ebenfalls in Schieflage, denn viele haben das Geld ihrer Versicherten auch in Schuldverschreibungen von Banken und Bankaktien angelegt. Diese können drastisch an Wert verlieren ß? bis zum Totalverlust.

    Der Einlagensicherungsfonds garantiert zwar für die Lebensversicherungsverträge, aber nur theoretisch, denn praktisch kann Protektor sehr schnell überfordert werden. Die Sicherungseinrichtung befindet sich zudem noch im Aufbau, denn erst bis Ende 2009 müssen die Versicherer die gesetzlich vorgeschriebenen 680 Millionen Euro eingezahlt haben, aber das ist auch nur ein Tausendstel (!) aller Nettorückstellungen.

    Kann Protektor eine Lebensversicherung nicht retten, erlöschen die Verträge mit den Kunden und die Versicherten müssen versuchen, ihre Ansprüche, zumindest teilweise, aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

    Sollten also mehrere Lebensversicherer gleichzeitig bankrott gehen, stünde die Auffanggesellschaft wohl selbst sehr schnell vor dem Aus.

    ++++++++++++++

    Das und noch viel mehr steht bei der Meckerziege im Forum unter „Lebensversicherungen futsch“ – auch wie man am besten rauskommt

  12. Richelieu sagt:

    Schon im 1983 hat das LG Hamburg eine Klage des Verbandes der Lebensversicherungsunternehmen gegen den Bund der Versicherten abgewiesen. Diese hatte 1982 in einer Broschüre behauptet das “ Die Lebensversicherung zur altersversorgung LEGALER BETRUG“ sei. (AZ 74047/83)
    Aus der Urteilsbegründung des LG :
    „Die streitige ßußerung dient der Aufklärung der Verbraucher über das Wesen der Lebensversicherung zur Altersversorgung. Durch die Einstufung als „LEGALER BETRUG“ wird von dem Abschluß solcher Verträge abgeraten……“ usw.
    Das Schlimme an der Sache ist ja – egal ob bei Riester, Rürupp, Kapital-LV, Fonds-LV, klassische Rentenvers. Fonds-RV (echte oder unechte): Ich habe mit Antragsunterzeichnung eine Abtretungserklärung meines Geldes gemacht. Diese habe ich als Kunde auch noch FREIWILLIG gemacht.
    Wenn man an Hand der Investmentstrategien der Versicherer dann noch weis, das überwiegend in Staatsanleihen investiert wurde und wird ist klar, daß die Renditen auch aus diesem Grunde sinken und selbst garantierte Zinsen bald nicht mehr gezahlt werden können. Da geht es bei einigen Unternehmen schon ans Eingemachte. Z.Zt. müssen ca. 10 Versicherer wöchentlich beim BaFin zum Rapport antreten.
    Noch schlimmer ist, das das BaFin fällige Rentenzahlungen aus Ablaufleistungen von Verträgen bis zu 80% reduzieren bzw. temporär GANZ einstellen darf. Wie bekloppt sind wir hier eigentlichßß?
    Interessant ist auch der simple Unterschied zwischen einer ECHTEN und einer UNECHTEN Fondspolice: in der Variante Rentenversicherung gibt es bei der ECHTEN Fondspolice KEINEN GARANTIERTEN Rückkaufswert. In der ECHTEN Fonds-Lebensvers. (eFLV) sind die garantierten Todesfallleistungen gerade zu Beginn sehr oft sehr mickrig…..und wehe wehe über die Laufzeit brechen die renditen ein…..

  13. Richelieu sagt:

    …noch erstaunlicher sind die ganzen Geschichten um Kopplungsgeschäfte zur Kapitalanlage, die aus den Renditen der LV´s gespeist werden sollen. Ich erwähne da mal nur ganz spontan die Phoenix-Affäre oder das Gezerre um die Göttinger Gruppe.

  14. roush sagt:

    @ 12 Meckerziege

    Schön von dir zu lesen!
    Du weist, was richtig und wichtig ist.

    LG roush

  15. […] § 89 VAG ß? wenn die LV nicht mehr auszahlt klick. […]

  16. Versicherungsexperte sagt:

    Eine internettypische Falschinformation:. Das VAG ist gar nicht geändert worden. Das ist eine zig Jahre alte Vorschrift, die in der Praxis noch nie angewendet wurde. Außerdem gibt es seit einigen Jahren einen Sicherungsfonds (www.protektor-ag.de), der bei Schieflagen alle Verträge übernimmt und fortführt.

    Zum Beweis ist §89 VAG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung verlinkt:
    http://www.bafin.de/cln_152/nn_723182/SharedDocs/Aufsichtsrecht/DE/Gesetze/vag__bis__071129.html#doc729922bodyText157

    Komplett identisch! Nix geändert wegen Finanzkrise oder so.

    Sinn und Zweck der Regel war, dass auch wenn eine theoretisch nicht ausschließbare Insolvenz einträte, die Kunden weiterhin versichert wären. Das ist folglich gegenüber einer echten Insolvenz ein Vorteil, d.h. die Vorschrift dient dem Schutz der Kunden. Im höheren Alter bekämen die nämlich keinen Versicherungsschutz mehr.

    Hier findet also eine unseriöse Panikmache statt. Aus welchem Interesse? Dass die Kunden ihre Verträge kündigen und windigen Geschäftemachern besser auf den Leim gehenß?

  17. Cheffe sagt:

    @ Versicherungsexperte, halt du mal an deinen Lebensversicherungen fest und wir sprechen uns dann in wenigen Jahren wieder 😉

  18. tomtom.munich sagt:

    @ ko 17, Versicherungsexperte

    da is dir ein kleiner Fehler unterlaufen.

    In dem obigen Thread bez. §89 VAG von Cheffe steht nicht einmal, dass dieser Paragraph geändert worden sei. Solltest vllt. nochmal durchlesen.

    Der Paragraph existiert und wird im Falle eines Zusammenbruchs einer bzw. mehrerer Versicherungsuntehmen definitiv Anwendung finden und sorry, aber was bringt mir, ich zitiere dich:

    „Sinn und Zweck der Regel war, dass auch wenn eine theoretisch nicht ausschließbare Insolvenz einträte, die Kunden weiterhin versichert wären. Das ist folglich gegenüber einer echten Insolvenz ein Vorteil, d.h. die Vorschrift dient dem Schutz der Kunden. Im höheren Alter bekämen die nämlich keinen Versicherungsschutz mehr.“

    das dann? Nichts, absolut nichts. Wenn kein Geld mehr da ist, ist keins mehr da, Basta!

    Da hilft mir auch keine Protektor AG. Habe mir die Satzung durchgelesen, kann ich dir auch nur empfehlen. Die Kurzanalyse findest du auch weiter oben im Kommentar 12 von „meckerziege“.

    Also, bin ich dann zwar noch versichert, aber krieg nur mit gaaaaannzz viel Glück noch wenigstens einen Teil von meinem Geld und da das Geld mit Sicherheit (siehe vorhandene Zahlen der Protektor Ag, sowie tatsächliche jährliche Auszahlungen der Versicherer im Lebensversicherungsbereich) nicht reichen wird, bin ich also einer der vielen nachrangigen Gläubiger des Insolvenzverfahrens und wie viel die von ihren Forderungen noch kriegen, sollte auch dir bekannt sein.

    Ich sollte mir mal die Mühe machen zu überprüfen, wie viele Lebensversicherer ihr Lebensversicherungsgeschäft in anderen Eu-Ländern ausgelagert haben, denn dann sind sie sowieso aussen vor und der Sicherungsfond greift dann ja ebenfalls nicht.

    Warum sollten ßltere keine Versicherungsschutz mehr bekommen, wenn es den §89 VAG nicht gebe?

    Das musst du mir echt erklären. Das ist für mich nicht nachvollziehbar.

    Unseriöse Panikmache hier? Sorry, aber das ist absoluter Quatsch!!

    Tatsache ist, dass dieser Paragraph existiert und eben, wie ja schon geschrieben, im Falle einer Insolvenz eines oder mehrerer Versicherer zur Anwendung kommt, für was sonst gibt es diesen Pragraph sonst im Versicherungsgesetz und Cheffe ist einer der Wenigen, die die Leute, zumindest hier auf dieser Seite, über diese Unglaublichkeit informiert hat.

    Wäre es nicht Aufgabe des „Versicherungsexperten“, seine Kunden und etwaige Interessierte an Lebens- oder priv. Rentenversicherungen über diese Sachlage zu informieren?
    Was ist mit all den Pensionskassen und betriebl. Altersversorgungen? Auf die trifft der § 89 VAG doch genauso zu oder irre ich mich da?

    Wer informiert hier also wen falsch und hier spielt es nicht die geringste Rolle, ob im Internet, den Printmedien oder im Gespräch mit dem Lebensversicherungsvermittler.

    ßbrigens, dein letzter Satz von wegen:

    „…und windigen Geschäftemachern besser auf den Leim gehenß?“

    is echt gut!!

    Mit die windigsten Geschäftemacher, die ich kenne, sind sogenannte Versicherungsexperten, führen die Hitliste auf den ersten Plätzen mit an… (soll definitiv keine Verallgemeinerung sein, ist lediglich meine persönliche jahrzehntelange Erfahrung).

    Gruß

    tomtom.munich

  19. Versicherungsexperte sagt:

    @ tomtom:

    Lies mal den Satz: „Banken und Versicherungen sind aufgrund der neuesten (!) Gesetzgebung nicht mehr (!) zu Auszahlungen verpflichtet,…“

    Das ist eine klare Falschinformation.

    @ Cheffe: Eigentlich gehört derartige bewusste Irreführung nicht auf Deine Webseite, wenn es Dir um wahre Informationen im Info-Krieg geht…

  20. Versicherungsexperte sagt:

    Noch so ein gedicht von tomtom: „bin ich also einer der vielen nachrangigen Gläubiger des Insolvenzverfahrens“

    Empfehle allen hier, das ganze VAG anzusehen. Etwa § 77a VAG. Dann wäre z.B. klar, dass Forderungen von Versicherten nie nachranging gegenüber anderen Insolvenzgläubigern sind, sondern VORRANGIG. An das Sicherungsvermögen mit den Anlagen kommt vor den Versicherten kein Insolvenzgläubiger dran.

    Keine Kritik an teilweiser Unwissenheit hier, nur Mahnung, sich etwas intensiver mit den Details und nicht nur mit den ausschnittsweisen und offenkundig bewusst irreführenden Behauptungen der Weltuntergangsapologeten zu befassen.

  21. tomtom.munich sagt:

    § 77a Behandlung von Versicherungsforderungen

    (1) Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 6 und 6a) haben

    1.
    die Forderungen der Versicherten, Versicherungsnehmer, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
    2.
    Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,

    in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 66 Abs. 1a Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1 bis 4, 6a).
    (2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.

    § 66 Sicherungsvermögen

    1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 1a entspricht. Die Aufsichtsbehörde kann hierüber nähere Anordnung treffen.
    (1a) Der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten

    1.
    der Beitragsüberträge,
    2.
    der Deckungsrückstellung,
    3.
    der Rückstellung

    a)
    für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe,
    b)
    für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung,
    c)
    für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versicherungsverträgen,

    4.
    der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte ßberschussanteile entfallen,
    5.
    der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern sowie
    6.
    der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1 Abs. 4 genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,

    entsprechen. Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft.
    (2) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den Mindestumfang nach Absatz 1a, hat der Vorstand den fehlenden Betrag unverzüglich dem Sicherungsvermögen zuzuführen.
    (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass dem Sicherungsvermögen über den Mindestumfang nach Absatz 1a hinaus Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint. Eine Zuführung kann insbesondere unter Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermögensgegenstände des Sicherungsvermögens geboten sein.
    (3a) Unbelastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind für das Sicherungsvermögen mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. Die Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, dass der Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens 100 Prozent überschreitet. Für belastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert im Einzelfall fest.
    (3b) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Liquidität des Versicherungsunternehmens und zur Wahrung der Belange der Versicherten für den in § 55a Abs. 1 Nr. 1 für Zwecke der internen Rechnungslegung näher bezeichneten Inhalt des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Zuordnung der Kapitalanlagen im Sinne des § 341b Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zum Anlage- oder Umlaufvermögen treffen und hierzu die Vorlage einer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellten Liquiditätsrechnung verlangen. Soweit dies für Zwecke der Versicherungsaufsicht erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ergänzende Angaben zur Liquiditätsrechnung verlangt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
    (4) Die Zuführung zum Sicherungsvermögen darf nur so weit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimmter Versicherungen eine besondere Sicherheit aus den eingenommenen Versicherungsentgelten gestellt werden muss.
    (5) Das Sicherungsvermögen ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und im Gebiet der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufzubewahren. Die Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie kann genehmigen, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen Orte aufbewahrt werden.
    (6) Die Bestände des Sicherungsvermögens sind in ein Vermögensverzeichnis einzeln einzutragen. Die Vorschriften über das Sicherungsvermögen gelten für alle Vermögensgegenstände, die im Vermögensverzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nutzungen, die die zum Sicherungsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände gewähren, gehören auch ohne Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen. Forderungen aus Vorauszahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des Unternehmens, soweit sie zu den Beständen des Sicherungsvermögens gehören, brauchen nur in einer Gesamtsumme nachgewiesen zu werden. Bei Forderungen, die durch eine Grundstücksbelastung gesichert und in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das Vermögensverzeichnis nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde zu berichtigen; dasselbe gilt für Grundstücksbelastungen, die keine persönliche Forderung sichern. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift der in dessen Laufe vorgenommenen Eintragungen vorzulegen; der Vorstand hat die Richtigkeit der Abschrift zu bescheinigen. Die Aufsichtsbehörde hat die Abschrift aufzubewahren.
    (6a) Die Anteile der Rückversicherer sowie die Anteile der zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG an den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäftes gehören auch ohne Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen. Für Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat gilt dies nur dann, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Lebensversicherung, die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 11d, die Krankenversicherung der in § 12 genannten Art und die private Pflegepflichtversicherung nach § 12f nur für die Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs und die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs.
    (7) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens gebildet werden. Was für das Sicherungsvermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige Abteilung.

  22. tomtom.munich sagt:

    in dem Zusammenhang m.E. auch interessant:

    § 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge

    Die Lebensversicherungen, Krankenversicherungen der in § 12 genannten Art, die privaten Pflegepflichtversicherungen nach § 12f und die in § 65 Abs. 4 bezeichneten Versicherungen erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 66 Abs. 1a fordern. § 77a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

  23. tomtom.munich sagt:

    Wie du hieraus siehst, erlöschen u.a. Lebensversicherungen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wodurch also dann ausschließlich § 89 VAG zum Tragen kommt und das ist der Punkt, der mich als vermeintlicher Versicherungsnehmer am Meisten interessiert und somit werde ich sehr wohl zum nachrangigen Gläubiger im Rahmen des Insolverfahrens.

    Ich kann zwar den mich betreffenden Anteil an dem Mindestumfang des Versicherungsvermögens vom Insolvenzverwalter bzw. von der Insolvenzmasse fordern, welche Quote dann tatsächlich an mich als Versicherungsnehmer zugeteilt wird, ist aber, wie bei der Abwicklung von jedem Insolvenszverfahren abhängig von der tatsächlichen noch vorhandenen Masse und Vermögen.

    Sollte ich das falsch sehen oder interpretieren, so bin ich als „Nicht-Versicherungsexperte“ für jede Aufklärung dankbar

    Auch wäre es nett, wenn du mir noch meine Frage vom Kom. 19:

    „Warum sollten ßltere keine Versicherungsschutz mehr bekommen, wenn es den §89 VAG nicht gebe?“

    beantworten würdest, soweit dir möglich.

    Gruß

    tomtom.munich

    P.S.: Neee du, mit Gedichten hab ichs gar nicht 😉

  24. tomtom.munich sagt:

    ach ja, noch was…

    nachrangig ist natürlich falsch ausgedrückt, da haste natürlich Recht, allerdings bin ich im Rahmen einer Insolvenz auch kein vorrangiger Gläubiger.

    Ich bin dann lediglich Einer von Vielen…

  25. Versicherungsexperte sagt:

    1. Protektor geht jeder Insolvenz vor und auch § 89 VAG.
    2. § 77a VAG verhindert, dass irgendwer auf das Geld der Versicherten zugreift.
    3. Lebensversicherer dürfen keine Schulden machen, haben also auch gar keine nennenswerten sonstigen Gläubiger.
    3. §89 VAG hatte vor Schaffung von Protektor die Funktion, den Insolvenzfall zu verhindern, wenn durch eine geringfügige Leistungsherabsetzung die Weiterführung möglich wäre. Diese uralte Regelung wurde nie angewendet, und sie hat durch Protektor im Prinzip seine Relevanz komplett verloren.
    4. ßltere Menschen kriegen wegen der Risikoprüfung meist nicht mehr den Versicherungsschutz, den sie bekommen hatten, als sie noch jung und gesund waren. Ist doch klar.

    Und jetzt das Ganze mal mit etwas weniger Emotion und Voreingenommenheit lesen. Ich will Dich nicht bekehren. Kauf Aktienfonds, Terminkontrakte und was Du willst. Mir egal. Aber das was hier oben als Nachricht gepostet wurde, nämlich es gäbe einen neuen §89 VAG und eine massive Leistungskürzung stünde unmittelbar bevor, das ist eine bewusste FALSCHINFORMATION. Das Ganze ist Panikmache. Und es wäre gut, wenn Du wenigstens das eingestehst.

  26. […] erlauben, die Auszahlung auf unbestimmte Zeit zu verschieben und die Versicherten zwingen, die Beiträge trotzdem weiter zu zahlen.    Tja – in Deutschland wird – wie überall auf der Welt – nicht der […]

Schreibe einen Kommentar

Kursanbieter: L&S RT, FXCM